Enev

EnEV

Überblick zum aktuellen Stand
Lüftung von Wohn- und Nichtwohngebäuden
Neue EnEV 2009

Die neue Energieeinsparverordnung ist seit Oktober 2009 in Kraft. Sie ist eine gesetzliche Verordnung und gilt für:
  1. Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden (Wohn- und Nichtwohngebäude)
  2. Anlagen und Einrichtungen der …Raumluftversorgung von Gebäuden

Im Vergleich zur EnEV 2007 wurden die Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf neuer Gebäude um ca. 30% verschärft. Eine Verschärfung der Mindestanforderungen an die Gebäudehülle erfolgte im Mittel um 15% durch den Gesetzgeber.

Der Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes (Überprüfung durch Blower-Door-Test) ist zu erbringen und beträgt mit raumlufttechnischen Anlagen max. 1,5 Luftwechsel/Stunde.

Gleichberechtigt wird die Gewährleistung des Mindestluftwechsels eingefordert: 
„Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“

Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen:
Die Berücksichtigung von Wärmerückgewinnung oder regelungstechnisch verminderter Luftwechselrate ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  1. die Dichtheit des Gebäudes wird nachgewiesen (Blower-Door-Test)
  2. mit Hilfe der Anlage wird der Mindestluftwechsel (wie vor genannt) sichergestellt.

Die Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen bzw. den Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu entnehmen.

Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzungseinheit durch den Nutzer erlauben.

Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.

Diese gerätespezifischen Anforderungen werden durch die Geräteserie M-WRG erfüllt.

Einführung des Referenzgebäudeverfahrens
In Anlehnung an die Umstellung der Anforderungsmethodik für Nichtwohngebäude wird nunmehr auch für Wohngebäude ein Referenzgebäude definiert. Unter anderem haben der zunehmende Einfluss von Energiebedarfsanteilen, die unabhängig vom A/V-Verhältnis sind wie Größe, Bauform oder Fensterflächenanteil, dazu beigetragen. Das Referenzgebäude soll als Orientierungshilfe für Bauherren und Planer geeignet sein, deshalb  müssen die Anforderungen im Prinzip ausführbar sein. Deshalb wurde für Wohn- und Nichtwohngebäude eine entsprechende Anlagentechnik vorgesehen.

Die Ausführung „Referenzgebäude Wohngebäude“ definiert hinsichtlich Lüftung die Mindeststandards zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt, mit geregeltem DC-Ventilator.

Ferner ist künftig bei Ersteinbau, oder wesentlichen Änderungen, an zentralen RLT-Anlagen, unter Bezug auf DIN 13053, eine Ausstattung mit Wärmerückgewinnung vorgeschrieben. Die Ausführung „Referenzgebäude Nichtwohngebäude“ fordert insofern, für eine Zentrale Zu-/Abluftanlage, u.a. eine Rückwärmezahl von 0,6.

Zusammenspiel mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Am 01.01.2009 trat das EEWärmeG in Kraft. Es fordert, für zu errichtende Gebäude die Bereitstellung eines Anteils der benötigten Wärme aus erneuerbaren Energien. Es lässt aber auch eine Reihe von Ersatzmaßnahmen zu, zum Beispiel die 15-prozentige Unterschreitung der Anforderungen der EnEV. Die Anforderungen des EEWärmeG mit Wärmerückgewinnung (WRG) in RLT-Anlagen sind erfüllt, wenn mindestens 50% des Wärmeenergiebedarfs des Gebäudes daraus gedeckt werden. Damit reicht bei den meisten Gebäudetypen die WRG als alleinige Maßnahme nicht aus. Das Gesetz läßt hier aber alle Arten von Kombinationen zwischen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen zu.

Wärmerückgewinnungssysteme von Lüftungsanlagen sind unter Anlage IV. Abwärme, Punkt 2. berücksichtigt. Sie werden in Bezug auf Erneuerbare Energie als Ersatzmaßnahme im Sinne des Gesetzes anerkannt (§ 7, Nr. 1 Buchstabe a) wenn folgende Werte erreicht werden:
  a) - der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70% und
  b) - die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis, von der aus der Wärmerückgewinnung, stammenden und genutzten Wärme, zum Stromeinsatz für den Betrieb, der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 beträgt.

Die Serie M-WRG erfüllt diese Anforderungen mit einem Wärmebereitstellungsgrad von max. 76% und einer Leistungszahl (el. Wirkungsverhältnis) von max. 22 und ist damit eine anerkannte Ersatzmaßnahme.

Darstellung von Ersatzmaßnahmen in den Energieausweisen
Angaben zum Lüftungskonzept finden sich in den Energieausweisen auf Seite 1 und sind für bedarfs- wie auch für verbrauchsorientierte Ausweise erforderlich.

Ausblick EnEV 2012
Die für 2012 vorgesehene nächste Novellierung der Verordnung wird, neben nationalen Zielen, auch europäischen Vorgaben folgen müssen wie der Gesamtenergieeffizienzrichtlinie oder der Richtlinie über energiebetriebene Produkte (EuP).

Eine weitere Verschärfung der Anforderungen des Jahresprimärenergieverbrauchs um ca. 30% durch den Gesetzgeber ist vorgesehen.

Die deutliche Vereinfachung/Erhöhung der Transparenz der EnEV soll die Akzeptanz erhöhen.

Lüftung mit WRG soll im „Referenzgebäude Wohngebäude“ Einzug halten!



Meltem Vertrieb, Alling    Stand: 31.05.2010
Quelle: Schettler/Köhler: Die Energieeinsparverordnung 2009
Kein Anspruch auf Vollständigkeit! Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, Irrtümer vorbehalten!


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