Warum Zulassung?

Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird vom Gesetzgeber (Landesbauordnungen der Länder) gefordert und dient der Sicherheit von Bauwerken sowie der Gefahrenabwehr und damit in Verbindung stehender Aspekte. Verkürzt könnte man die Zulassung auch als ein Instrument zum Verbraucherschutz bezeichnen.
Ohne Ü-Zeichen dürfen die nach Landesbauordnungen definierten "sonstigen" Bauprodukte oder Produkte, die für die Erfüllung der Anforderungen nach Landesbauordnung nur eine untergeordnete Bedeutung haben (vgl. MBO, § 17 Abs. 1 und Abs. 3 jeweils Satz 3 -www.dibt.de - ) verwendet werden. Lüftungsgeräte sind weder den sonstigen noch den untergeordneten Produkten zuzuordnen.
Daher gilt es, den Nachweis der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu erbringen (vgl. BRL B Teil 2, Ziff. 1.2.4).
Sofern Produkte für die dies erforderlich ist, ohne Ü-Zeichen verwendet werden, ist dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß LBO; deren Ahndung in der Zuständigkeit der jeweiligen obersten Bauaufsichtsbehörde liegt.
Zulassung M-WRG (PDF)
Siehe §§17

Siehe §§19

Siehe §§18

Siehe §§20

Siehe §§20

Siehe §§20

Siehe §§ 16

Siehe §§17

Siehe §§24

Siehe §§20
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Siehe $$ 18
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Siehe §§25
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Siehe §§20
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Siehe §§20
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Siehe $$ 23
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Siehe §§ 20
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