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Schimmel in der Wohnung?

Minderung der Miete gerechtfertigt

Neben Fenstern, hinter Schränken, in Ecken und Winkeln bilden sich feuchte Stellen, deren Farbe nach kurzer Zeit von Grau zu Blau und schließlich gar zu hässlichem Schwarz wechselt. Ein modriger Geruch entströmt den befallenen Wänden, und selbst das hartnäckigste Lüften vermag die Fäulnis nicht mehr zu vertreiben.

Falsch gelüftet?

Verlangt der verzweifelte Mieter vom Vermieter Abhilfe und wird diese mit einem süffisanten Hinweis auf angeblich falsches Lüftverhalten verweigert, treffen sich die Parteien häufig vor Gericht wieder So auch in folgendem Fall:

Ein schimmelgeplagter Mieter hatte seine Miete gemindert, woraufhin der Vermieter ihn prompt verklagte. Streitpunkte waren neben der Bausubstanz des Gebäudes insbesondere das Lüftverhalten sowie die Frage, ob Schränke in der Wohnung an der Außenwand stehen dürften oder nicht.

Das LG Hamburg stellte sich, im Einklang mit zahlreichen Entscheidungen anderer Gerichte (zum Beispiel LG Düsseldorf, Az.: 24 S 242/94), klar auf die Seite des Mieters: Bei Feuchtigkeit oder Schimmel in der Wohnung ist eine Minderung der Miete gerechtfertigt (LG Hamburg, Urteil v. 26.09.97, Az.: 311 S 88/96.
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Als schadensauslösend wurde der Einbau neuer isolierverglaster Fenster bewertet, obwohl dies bereits einige Jahre zurücklag. Dadurch sei in einer Weise in die raumklimatischen Verhältnisse eingegriffen worden, welche die schwache Wärmedämmung des Gebäudes habe deutlich werden lassen.

Wenn eine Schimmelbildung in der Wohnung nur zu vermeiden sei, indem Schränke überhaupt nicht an der Außenwand oder nur erheblich davon abgerückt stehen würden, seien die Zimmer nicht mehr uneingeschränkt gebrauchstauglich, so das LG Hamburg

Dies sei auch deshalb ein Mangel, weil die Wohnfläche dadurch verringert werde. Mieträume müssten so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasserniederschlag nicht bilden könnten (so auch LG Berlin, Beschl. v. 19.05.89).

Was nun das Lüften beträfe, so könne es dem Mieter im übrigen nicht auferlegt werden, über den Tag verteilt mehrfach gründlich zu lüften, nur um auf diese Weise einen Mangel der Bausubstanz auszugleichen.

Quelle: Berliner Morgenpost 31.10.2001


Genauere Informationen über Schimmelbildung in Wohnräumen erhalten Sie unter folgendem Link: http://www.umweltministerium.bayern.de/service/umwberat/ubbsi.htm

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