Lüftungsgeräte sind in der Bauregelliste B Teil 2 unter der Nummer 1.2.4. erfaßt. Diese Geräte müssen zusätzlich zur CE.Kennzeichnung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorweisen können. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist der Verwendbarkeitsnachweis für bauordnungsrechtliche Anforderungen an diese Geräte, die nicht von der CE-Kennzeichnung erfaßt sind. Bei Lüftungsgeräten besteht solche Anforderung an
Wärmeschutz.
Siehe Länderbauordnungen!
Das CE-Label ist kein Qualitätszeichen. Es bietet keine Gewähr dafür, dass das Lüftungsgerät nach der jeweiligen Landesbauordnung eingesetzt werden darf.
Das Ü-Zeichen steht für die Übereinstimmung des Herstellers (in diesem Fall wir) mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
In der Bauregelliste des Deutsches Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt), wird ein Verzeichnis von Bauprodukten veröffentlicht. Die Bauregelliste ist demgemäß ein Verzeichnis von Bauprodukten, die zur Erfüllung der Anforderungen aus den Landesbauordnungen geeignet sind und gibt die vom Produkt einzuhaltenden Regeln an.
Im Dezember 1993 wurde eine Musterbauordnung (MBO) für die Länder der Bundesrepublik Deutschland herausgegeben, welche als Vorlage für die einzelnen Bundesländer für die Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie in nationales Recht dienen soll.
Nach diesem, eine ganze Reihe von Bauprodukten umfassenden Abschnitt, wird als Voraussetzung für die Verwendung von Bauprodukten sowohl für den Neubau als auch für den Altbau ein"Übereinstimmungsnachweis durch ein Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gesetzlich gefordert. Dabei wird dem Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin (DIBt) die Aufgabe und Kompetenz zugewiesen, in einer "Bauregelliste" technische Regeln bekannt zu machen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen notwendig sind. Darüber hinaus enthalten die LBO´n Vorschriften über den Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten und insbesondere über Form und Hintergrund des Übereinstimmungsnachweises. Dabei spielt - je nach Bauprodukt - die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH) oder ein Übereinstimmungszertifikat von einem "zertifizierenden Sachverständigen" oder einer Zertifizierungsstelle (ÜZ) eine wichtige Rolle. In beiden Fällen wird eine werkseigene Produktionskontrolle verlangt.
"Schwarze Schafe" werben mit CE...seriöse besitzen ein Ü-Zeichen und sind beim Deutschen Institut für Bautechnik gelistet!